Steuerbegünstigte Körperschaften können im wesentlichen sein:
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH),
- eingetragene und nicht eingetragene Vereine
- rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie
- Betriebe gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. kommunale Kindergärten).
Die Körperschaften müssen gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke oder kirchliche Zwecke verfolgen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen.
Nur solche Körperschaften, die auf Zuwendungen angewiesen sind, können eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.