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„Oh Schreck – ein Scheck!“
„Schreib mal wieder!“ Mit diesem Slogan hat die Deutsche Post noch in den 1980er Jahren für sich geworben. ‚Ja, am Besten einen Scheck!’, lautete damals die gängige Replik. Doch der Witz wird immer weniger verstanden. Es kann sogar passieren, dass das schmucke Kuvert im Briefkasten – der Geburtstagsgruß – Entsetzen auslöst. Und dabei hatte Oma Lotte aus dem Bergischen Land ihrem Enkel Maximilian doch schon lange versprochen, ihm einmal zu schreiben. Und sie hat wirklich an ihn gedacht. Sogar ‚bedacht’ hat sie ihn. Denn außer der Grußkarte lugt aus dem Kuvert noch ein selten gewordenes Gebrauchsstück heraus. Was liegt vor? Oma Lotte schreibt ihrem Enkel einen Scheck! Der Enkel ist’s, der den Schreckensruf ausstößt. Zwar versucht Mutti zu beschwichtigen, das sei kein „schlechter Scherz“, sondern ein „echter Scheck“, aber da ist Maximilian das „Oh Schreck – ein Scheck!“ auch schon aus dem Mund gefahren.
Er versucht abzumildern, „Ja, ja, weiß schon, Oma hat es ja nur gut gemeint!“. Aber der Fakt bleibt bestehen: „Noch nie“ hat der Junge einen Scheck in der Hand gehalten! Was, bitteschön, soll er mit ihm anfangen?
Wobei der Schrecken durchaus auch bei Oma Lotte liegen kann. Denn einen Scheck zu schreiben, kommt auch bei ihr immer seltener vor. Da können sich Fehler schon mal einschleichen. Jedenfalls ist es an sich keine Schande, nicht oder nicht mehr ganz genau zu wissen, was es heißt, einen Scheck zu schreiben. Doch das kann von Fall zu Fall nötig sein. Jedenfalls sind es nicht alleine Omas, die Schecks schreiben. Auch KFZ- und Haftpflichtversicherungen tun es. Reiseveranstalter schreiben Schecks. Versorgungswerke schreiben Rückvergütungen als Schecks. Vermieter, Unternehmen aller Art verschicken Schecks, um Überschüsse, Prämien, Boni, Gewinne, Sondergehälter, Guthaben, Kautionen etc. ‚gut’ zu schreiben!
Und auch persönlich kann es sinnvoll sein, ein Scheckheft mit sich zu führen. Einen Scheck zu schreiben kostet nämlich – anders als bei der Kartennutzung – keine Extra-Gebühren. Und auch auf Reisen – z.B. in Frankreich oder den USA, wo Scheckzahlung der Standard ist –, wird man gut beraten sein, zu wissen, wie ein Scheck zu schreiben ist. Vor allem heißt es – mit Scheckheft in der Tasche –immer auf der sicheren Seite zu sein, wenn mal die Technik ausfällt. Denn auch dann bleibt man zahlungsfähig! Da ist es vielleicht doch ganz sinnvoll, die Stationen, die einen Scheck zum Wert-Papier und zur Rechts-Urkunde machen, noch mal kurz zu rekapitulieren.
Eine kleine Gedächtnis-Auffrischung wird willkommen sein!
Hier also unser Mini-Crash-Kurs im Scheck-Schreiben:
Teil 1: Einen Scheck schreiben – Schritt für Schritt:
Ist die Rede von einem Scheck, so ist in aller Regel ein Verrechnungsscheck gemeint, kurz: ‚V-Scheck’. Er bietet die sicherste Form des Scheckverkehrs, weil er gemäß Art. 39 (ScheckG) nachverfolgbar ist und nicht anonym eingelöst werden kann. Anders als der Barscheck zur Direkt-Auszahlung, fungiert der Verrechnungsscheck als reines Buchgeld, d.h. zur Gutschrift des ausgewiesenen Zahlbetrags aufs Girokonto eines angegebenen Empfängers. Wobei das beauftragte Bankinstitut dessen Authentizität vor der Buchung zu prüfen hat. Reine Barschecks kommen in Deutschland de facto nicht mehr vor. V-Schecks dagegen schon.
- Der Lauf eines Verrechnungsschecks beginnt mit einem vollständig ausgefüllten Scheck-Formular.
- Die nötigen Vordrucke geben Banken an ihre Kontoinhaber auf Anfrage meist kostenlos aus. Der Name des beauftragten Kreditinstituts und die eigenen Daten sind dann bereits eingedruckt, und in der Regel auch die Angabe „Nur zur Verrechnung“. Andernfalls lässt sie sich handschriftlich ergänzen oder durch ‚zwei Schrägstriche’ an der oberen, linken Ecke des Schecks kenntlich machen.
- Möglichst deutlich zu schreiben ist – begonnen von oben herab –, der Zahlbetrag. Er ist sogar in doppelter Form verlangt: einmal (rechts), numerisch, ausgeführt in Zahlen (1) und einmal (links), alphabetisch, ausgeschrieben in Buchstaben (2) – also z.B. ‚zweitausendvierhundertvierundzwanzig’. Wobei Tausenderstellen durch Punkte getrennt werden – wie z.B. Euro ‚2.424,17’ – und Dezimalstellen durch Kommata. Für Dezimale in der Schriftzeile ist es üblich, sie als ‚Bruch’ zu schreiben, also – um beim Beispiel zu bleiben – in der Form ‚17/100’.
- Diese doppelte Schreibweise schützt vor nachträglichen Manipulationsversuchen. Aus gleichem Grund heraus ist es auch Brauch, verbliebene Leerstellen in der Zeile mit waagerechten Strichen aufzufüllen.
- Zu schreiben bleibt weiter der Name des Zahlungsempfängers (3), der eine Einzelperson, Organisation oder Unternehmen sein kann.
- Fehlt diese Angabe, darf sich jede andere Person, die diese ‚Rechts-Urkunde’ in die Hände bekommt, die der Scheck juristisch gesehen darstellt, zum ‘Inhaber’ der sich den Betrag aufs eigene Konto gutschreiben lassen kann.
- Zur Vollständigkeit der Angaben unbedingt notwendig sind außerdem die Einträge Zahlungs-Ort (4), Ausstellungs-Datum (5) und zuletzt die persönliche Unterschrift (6).
Sind alle Angaben erfolgt, ist ein ‚zweiter Blick’ zur Gegenkontrolle angebracht. Mit diesen Angaben jedenfalls sind die „gesetzlichen Bestandteile“ erfüllt, die einem Scheck Rechtsgültigkeit verleihen. Die Zahlencodes am unteren Rand des Scheckformulars machen übrigens die „kaufmännischen Bestandteile“ eines Schecks aus. Sie werden erst mit der bankinternen Abwicklung relevant (Sie stehen für die laufende Scheck-Nummer, IBAN und Prüfziffer). Weitere Einträge sind hier also nicht vorzunehmen. • Die Scheckangaben sind hiermit vollständig. Es sei denn, dass ein bestimmter „Verwendungszweck“ mit der Zahlung verbunden sein soll. Dieser optionale Eintrag, wie im abgebildeten Beispiel „persönliche Spende“, er kann in der Freifläche des Scheckformulars links unten vorgenommen werden.
Der Crash-Kurs ließe sich fortsetzen, denn schließlich sind Schecks in weiteren Formen und unter anderen Namen in Umlauf. Wie ein ‚Standard-Scheck’ auszufüllen ist, ist hiermit aber beschrieben. Weiter unter werden die weiteren Scheck-Formen genannt. Wichtiger zu wissen ist aber, wie man einen Scheck ‚einlöst’.
Teil 2: Einen Scheck einlösen:
Einen Scheck zu schreiben ist die eine Sache, einen Scheck einzulösen die andere. Eben auch bei der „Scheck-Einlieferung“, der „Scheck-Einreichung“ oder dem „Giro-Auftrag“, wie Bezeichnungen dafür lauten, können Fehler unterlaufen. Vor der Einlösung lohnt daher immer ein prüfender Blick, ob der empfangene Scheck auch vollständig die Bedingungen erfüllt, wie sie im Teil 1 „Einen Scheck schreiben“ dargestellt sind.
Anders als beim Schreiben von Schecks, so muss man wissen, fallen bei ihrer Einlösung Gebühren an. Ihre Höhe hängt vom jeweils vereinbarten Konto-Tarif ab. Sie können schon mal bis zu 15 Euro pro Vorgang ausmachen. Zur „Scheck-Einlieferung“ sind wiederum eigene Formulare auszufüllen. Jede Bank hält sie vorrätig oder schickt sie auf Verlangen zu. Direktbanken bieten sie auch zum Download an. Sie können unterschiedliches Format haben und abweichende Bezeichnungen tragen, dürften aber vom oben dargestellten Muster nicht wesentlich abweichen.
Die Formulare erlauben einen oder mehrere Schecks in einem Vorgang einzulösen.
Als Checkliste sind im Folgenden die Einzelpunkte, die auszufüllen sind, aufgeführt:
- das Tages-Datum (1)
- die persönliche Unterschrift (2).
Die weiteren Angaben können vom empfangenen Scheck übernommen werden:
- die laufende Nummer des Schecks (3)
- die Kontoangaben des Scheck-Ausstellers (4)
- der Scheck-Betrag (5)
- die Anzahl der Schecks, die eingereicht werden sollen (6)
- die Gesamtsumme des oder der Schecks (7).
Zu ergänzen sind nun nur noch (sofern nicht bereits eingedruckt)
- der eigene Name und Vorname (8) und
- die komplette IBAN des eigenen Kontos (9).
Sind diese Angaben erfolgt, können Formular und Scheck(s) einer Bank, bei der man ein eigenes Konto besitzt, zur Gutschrift vorgelegt werden. Um Gebühren zu sparen, empfiehlt sich dazu die Ortsfiliale der eigenen Hausbank. Ansonsten lässt sich der Vorgang aber auch postalisch abwickeln. Der Gebrauch eines blickdichten Briefumschlags ist hierfür ratsam.
Vorlegefristen
Wichtig zu wissen ist noch das Eine: Nach Empfang eines Schecks, sollte er ‚baldmöglichst’ eingelöst werden! Denn nach Artikel 29 des „fabelhaften Scheckgesetzes“ (ScheckG) gelten „Vorlegefristen“. Diese Fristen sollen dem Versuch vorbeugen, einen Scheck als ‚Kreditbrief’ zu nutzen, statt als promptes Zahlungsmittel. Verstreicht die Frist, verliert der Verrechnungsscheck seine Gültigkeit. Für Inlandsschecks beträgt sie ‚acht Tage’, innereuropäisch sind es ‚20 Tage’, über den Kontinent hinaus ‚70 Tage’. Bei Überschreitung darf die bezogene Bank die Einlösung ablehnen. Mit einer gewissen Kulanz darf aber erfahrungsgemäß gerechnet werden. Aber selbst bei überdehnter Frist bleibt der eigene Zahlungsanspruch, wie er durch den Scheck dokumentiert ist, grundsätzlich erhalten. Allerdings verfällt der gesetzlich geschützte Regressanspruch. Meist kann in solchen Fällen aber ein neuer Scheck ausgestellt werden.
Alles in allem darf gesagt sein: Der Verrechnungsscheck hat sich bestens bewährt. Milliarden sind darüber bewegt worden. Pro Jahr sind allein in Deutschland noch in den 2000er Jahren durchschnittlich 150 Millionen Schecks umgelaufen.
Zum Schreckensschrei besteht demnach kein Anlass. Wirklich nicht!
+ + +
Weil Schecks unter diversen Namen bekannt sind und weil im Netz haufenweise Informationen kreisen, die längst veraltet sind, kann sich leicht Verwirrung einstellen. Zur Beruhigung sei gesagt: In Deutschland sind fast ausschließlich ‚normale’ Verrechnungsschecks im Umlauf.
Nur der Vollständigkeit halber fügen wir noch folgende kleine Übersicht an:
Scheckarten | in zweifacher Lesart |
---|---|
Banktechnisch | Juristisch |
Barscheck Zur direkten Auszahlung. (Der Barscheck kommt in Deutschland de facto nicht mehr vor). | Inhaberscheck: Rechtlich gesehen ist, wer einen Barscheck in Händen hält, auch dessen Inhaber, der sich den Zahlbetrag wie Bargeld ohne weitere Prüfung auszahlen lassen kann. |
Verrechnungsscheck Zur Gutschrift auf ein Giro-Konto. Barauszahlungen sind ausgeschlossen. | Orderscheck: In rechtlicher Betrachtung ist jeder Verrechnungsscheck ein ‚Namensscheck’, denn er ist adressiert an einen Schecknehmer bzw. „Order“ oder „Überbringer“. Der Vermerk „nicht an Order“ macht einen Scheck zum ‚Rektascheck’, der dann nur gegen ‚Identitätsnachweis’ verbucht werden kann. Freilich kommt auch diese Form in Deutschland de facto nicht mehr vor. |
Weitere Namen, die fallen – wie Euro-Cheque und Reisescheck (Traveler Checque) –, gehören definitiv der Vergangenheit an. Ihre Funktionen sind eingegangen in EC- bzw. Girocard.
Aktuell geblieben sind allerdings zwei weitere Scheckarten.
Sie kommen in Ausnahmefällen tatsächlich zum Einsatz.
Es handelt sich um Sonderformen – sozusagen mit ‚Doppelgarantie’:
- Zum einen ist da der ‚Bankscheck’ zu nennen. Er wird vornehmlich im Rahmen internationaler Geschäfte bemüht. Hierbei tritt – statt einer Privatperson oder eines Unternehmens – eine ‚Bank’ als der Scheck-Aussteller ein. Der Scheck erhält da-durch – ohne dass Bonitätsprüfungen nötig werden – ‚Sofortwirkung’.
- Zum anderen kommt hin und wieder der durch Bundesbank oder Europäische Zentralbank (EZB) ‚Bestätigte Scheck’ zum Einsatz. Er eignet sich zum Transfer besonders ’hoher Summen’. Wird ein ‚Bestätigter Scheck’ vorgelegt, dann ist die ausgewiesene Zahlung bereits ‚vorab’ geleistet worden. Genau-er: Sie ist treuhänderisch hinterlegt worden bei einer Bank, die sich diese Zahlung wiederum von einer Zentralbank ‚per Scheck’ hat bestätigen lassen. Nicht umsonst heißt es bekanntlich: ‚Doppelt hält besser’! Mit der Übergabe eines ‚Bestätigten Schecks’ bekommt die Zahlung ‚Sofortwirkung’. Andern-falls dürfte sie erst mit Datum der ‚Einlösung’ des Schecks als abgeschlossen betrachtet werden.
Die wesentlichen Fragen ums Schreiben und Einlösen von Schecks sollten hiermit hinreichend beantwortet sein. Freilich können sich im Zahlungsverkehr juristisch verwickelte Konstellationen ergeben. Generell bietet hierzu z.B. „BW Bankwissen“ kompakte Darstellungen. Weiteres Hintergrundwissen wird im Übrigen auch unser Beitrag zum „fabelhaften Scheckgesetz“ in diesem Blog liefern. Hier wird dann auch die einschlägige Fachliteratur zum Thema aufgeführt sein. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Weg zur Rechtsberatung bei einem Anwalt.
Hinweis: Die Angaben dieses Beitrags (Stand: 03.03.2022) dienen lediglich
der grundsätzlichen Information. Sie erheben keinen Anspruch auf
Rechtsverbindlichkeit und wollen fachliche Beratung nicht ersetzen.