Als ‘unselbständige’ Organisationen agieren Treuhandstiftungen ‘im direkten Auftrag’ eines Stifters. ‘Treuhänderisch’ heißt: nach vertraglich vereinbartem Zweck, nicht also als eigenständige ‘juristische Person’. Soweit Treuhandstiftungen gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind auch sie spendenabzugsfähig.
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