Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. (§ 52 Abs.1 AO)
In § 52 Abs. 2 AO gibt es einen Beispielkatalog der möglichen gemeinnützigen Zwecke wie z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur, von Bildung, des Sports usw.
Für diesen Zweck sind Spenden im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich absetzbar.