Eine Stiftung (engl. fund) verpflichtet sich auf einen von einer Stifterpersönlichkeit oder einem Stiftergremium vereinbarten Zweck. Dieser kann in der Pflege eines Vermächtnisses bestehen oder – so in den meisten Fällen – in der Pflege eines Vermögens, das gemeinnützigen Zwecken dienen soll. Anders als allgemein angenommen, erfüllt allerdings nicht jede Stiftungsform die Bedingung der Gemeinnützigkeit. Juristisch ist damit nur eine Rechtsform gemeint, in der der Umgang mit einem Vermögen geregelt ist.
Steuerlich ist zu unterscheiden, ob die Stiftung der Allgemeinheit zugute kommt oder nicht. Nur als ausdrücklich gemeinnützige Stiftung ist sie steuerlich begünstigt. Andernfalls wird sie steuerlich wie jedes andere Unternehmen behandelt.
Laut der Aufgliederung des Deutsche Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) kommen die Spenden gemeinnütziger Stiftungen folgenden Gebieten zugute:
Aids, Altenhilfe, Behindertenhilfe, Bildung, Einzelfallhilfe, Entwicklungszusammenarbeit, Familienfürsorge, Flüchtlingsfürsorge, Forschung, Frauenförderung, Gesundheitshilfe, Kampagnen-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit, Katastrophenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Kinderpatenschaft, Kultur, Menschenrechte, Religion, Rettungswesen, Sport, Straffälligenhilfe, Suchthilfe, Tierschutz, Umwelt- und Naturschutz, Völkerverständigung (www.dzi.de).
Weitere nützliche Erläuterungen speziell zu steuerlichen und rechtlichen Fragen bietet das Glossar der Steuerberatungsgesellschaft ETL (www.etl-advision.de/glossar-stiftungen).
Grundlegende Informationen zum Stiftungswesen hält der Bundesverband Deutscher Stiftungen bereit. Hier besonders die kompakte Übersicht “Zahlen-Daten-Fakten” als PDF zum Download.